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Urlaubsabgeltung

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Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) müssen Arbeitnehmer den Resturlaub eines Jahres (z.B. des Jahres 2008) spätestens bis zum 31.03. des darauf folgenden Jahres (z.B. bis zum 31.03.2009) nehmen. Was geschieht nun, wenn der Arbeitnehmer z.B. im Jahr 2008 krank ist, seine Krankheit noch bis über den 31.03. des Folgejahres hinaus fortdauert (z.B. noch bis zum 15.04.2009) und sein Arbeitsverhältnis zum 15.04.2009 gekündigt wurde?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann ein Arbeitnehmer, der den Resturlaub des vorherigen Jahres wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte, eine finanzielle Entschädigung (sogenannte Urlaubsabgeltung) in Höhe des durchschnittlichen Verdienstes der letzten Wochen verlangen.

Bislang waren das deutsche Bundesarbeitsarbeitsgericht (BAG) und die meisten anderen deutschen Arbeitsgerichte der Ansicht gewesen, der Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall keine finanzielle Entschädigung für den nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) verlangen. Bei dieser Fallkonstellation habe der Arbeitnehmer ja den Urlaub nicht (oder zumindest nicht nur) wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, sondern (auch) deshalb nicht nehmen können, weil er in dem Zeitraum, in dem ihm sonst Urlaub zu gewähren gewesen wäre, krank, also nicht arbeitsfähig gewesen sei. Urlaub könne nur einem Arbeitnehmer gewährt werden, der grundsätzlich arbeitsfähig sei. Krankheit und Urlaubsgewährung schlössen sich somit gegenseitig aus.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung mit dem Europarecht vereinbar ist und legte diese Frage daher im sogenannten "Vorabentscheidungsverfahren" dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.

Der EuGH hat die oben genannte Rechtsprechung des BAG und der meisten deutschen Arbeitsgerichte in seinem Urteil vom 20.01.2009 korrigiert: Vor dem Hintergrund der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) sei zwar nichts dagegen einzuwenden, daß kranke Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen dürften. Es widerspreche aber den Grundsätzen dieser Richtlinie, wenn Arbeitnehmer, die dauerhaft erkrankt sind, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "das Nachsehen haben" und dafür, daß sie "beim besten Willen" keinen Urlaub nehmen konnten, keine angemessene Entschädigung verlangen können.

Seither können Arbeitnehmer, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen vorheriger Krankheit ihren Resturlaub nicht nehmen konnten, also auch vor den deutschen Arbeitsgerichten eine finanzielle Entschädigung hierfür (Urlaubsabgeltung) durchsetzen.

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