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Neue Entwicklungen zu den Festbeträgen bei Hörgeräten

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Neue Entwicklungen zu den Festbeträgen bei Hörgeräten

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Seit 1988 wurden zur Begrenzung der Kosten bei Hörgeräten in der Krankenversicherung (und in ähnlicher Weise auch bei Rehaträgern und im Rahmen der beamtenrechtlichen Beihilfe) Festbeträge eingeführt: Die Versicherung übernahm nur den Festbetrag, den Rest mußte der Hörgeschädigte selbst zahlen.

In den letzten Jahren hat das Bundessozialgericht (BSG) an dieser Praxis erhebliche (sogar verfassungsrechtliche), Bedenken geäußert. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2008 und 2009 hat hat das BSG daher den Grundsatz aufgestellt, daß die Krankenversicherung auch über dem Festbetrag liegende Hörgeräte vollständig bezahlen muß, wenn ein angemessener Ausgleich der Behinderung nicht anders als durch ein teureres Hörgerät gewährleistet werden kann.

Ob dies der Fall ist, ist in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Sofern Sie ein Hörgerät benötigen oder sich als Hörgeräteakustiker für eine Kostenübernahme für Ihre Kunden einsetzen möchten, und erwägen, den vollen Kostenersatz notfalls vor Gericht geltend zu machen, sollten Sie die folgenden Empfehlungen berücksichtigen:

  • Stellen Sie ERST einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse und setzen Sie ein angemessene Frist zur Bearbeitung. Wenn Sie das Hörgerät schon gekauft und bezahlt haben, können Sie aus formalrechtlichen Gründen keine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse erhalten.
  • Je erheblicher Ihre Hörminderung ist, desto höher sind Ihre Chancen.

Nähere Informationen finden Sie in dem folgenden Aufsatz (pdf-Datei).

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